Dokumentation für Gaskesselraum. Entwurfs-, Ausführungs- und Betriebsdokumentation des Kesselhauses


1. Eine Kopie der Eigentumsurkunden für das Grundstück;

2. Eine Kopie der Baugenehmigung;

3. Eine Kopie des Lageplans für die Lage der Baustelle mit Bezug zum Gebiet des besiedelten Gebietes;

4. Kopien Gründungsurkunden, zertifiziert nach dem festgelegten Verfahren für eine juristische Person.

5. Dokumente, die die Befugnisse der Person(en) bestätigen, die die Interessen des Eigentümers vertritt.

6. Liste der an der Bauproduktion beteiligten Organisationen und Installationsarbeit, unter Angabe der Art der durchgeführten Arbeiten und der Namen des Ingenieurs und technischen Personals, das direkt für die Ausführung dieser Arbeiten verantwortlich ist.

7. Ein mit den staatlichen Energieaufsichtsbehörden der Russischen Föderation vereinbartes Projekt zum Bau oder Umbau eines Kesselhauses.

8. Abschluss einer von den Behörden von RosTechnadzor in der vorgeschriebenen Weise zertifizierten Arbeitssicherheitsprüfung;

9. Eine Reihe von Ausführungszeichnungen für den Bau, die zur Abnahme eines von Planungsorganisationen entwickelten Objekts vorgelegt werden, mit Angaben zur Übereinstimmung der ausgeführten Arbeiten mit diesen Zeichnungen oder zu Änderungen, die von den für die Bau- und Installationsarbeiten verantwortlichen Personen vorgenommen wurden (Satz Executive-Dokumentation);

10. Dokumente und technische Spezifikationen für das Kraftstoffregime;

11. Dokumente zur besonderen Wasserverwendung;

12. Erlaubnis zum Einsatz technischer Geräte in einer gefährlichen Produktionsanlage;

13. Pässe von Gebäuden (Bauwerken) und Kraftwerken;

14. Zertifikate für Geräte gemäß der genehmigten Liste der zertifizierungspflichtigen Produkte;

15. Technische Bedingungen für den Anschluss von Wärmekraftwerken und eine Bescheinigung über die Einhaltung der technischen Bedingungen;

16. Der Akt der Abgrenzung der bilanziellen und operativen Verantwortlichkeiten der Parteien;

17. Zwischenakte abgeschlossener Arbeiten;

18. Primäre Maßnahmen zur Messung der Setzung des Fundaments von Gebäuden, Bauwerken, Heizraumgeräten (Kesseln), Abweichungen von der Vertikalen Schornstein;

19. Ergebnisse der technischen Untersuchung von Industrieschornsteinen und Kraftwerken;

20. Abnahmebescheinigung der Arbeitskommission oder Abnahmebescheinigung zwischen Installationsorganisation und der Kunde;

21. Technischer Bericht über Prüfungen (Messungen), einschließlich zerstörungsfreier Prüfmethoden;

22. Erlaubnis zum Betrieb elektrischer Anlagen;

23. Erlaubnis zum Betrieb eines Wärmeenergiezählers an einer Wärmequelle;

24. Zertifikat über die umfassende Prüfung thermischer Anlagen;

25. Abnahmebescheinigung von Gasleitungen und gasverbrauchenden Anlagen zur umfassenden Prüfung (Inbetriebnahmearbeiten);

26. Reisepass technisches Gerät: Kesselanlagen, Rohrleitungen, Druckbehälter;

27. Bericht über die Arbeit mit dem Personal vor der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit;

28. Organisationsdokumente sichere Operation Wärmekraftwerke;

29. Ein Auszug aus dem Wissensprüfungsjournal oder Kopien von Wissensprüfungsprotokollen der für den guten Zustand und den sicheren Betrieb von Wärmekraftwerken verantwortlichen Personen und ihrer Stellvertreter (Wärmekraftpersonal);

30. Bestandspläne von Rohrleitungen und Absperrventilen;

31. Berufsbeschreibungen, Arbeitsschutzanweisungen;

32. Eine Reihe aktueller Anweisungen für den Betrieb von Kraftwerken, Gebäuden und Bauwerken;

33. Positive Meinungen von Expertenorganisationen zur Entwurfsdokumentation und Überprüfung des technischen Zustands des Kraftwerks;

34. Liste technische Dokumentation, genehmigt vom technischen Direktor;

35. Genehmigtes Programm zur Aufwärmung und Inbetriebnahme des Heizraums;

36. Genehmigte Liste Schutzausrüstung: Feuerlösch- und medizinische Hilfsausrüstung;

37. Feuerlöscheinsatzplan;

38. Sonstige Unterlagen zur Organisation des sicheren Betriebs der Kesselanlage (Heizraum).

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VORSCHRIFTEN - GEWÄHRLEISTUNG DER SICHERHEIT VON PRODUKTIONSAUSRÜSTUNG - POT RO-14000-002-98 (genehmigt vom Wirtschaftsministerium der Russischen Föderation am 20.01.98) (2019) Gültig im Jahr 2018

Anhang 3. LISTE DER TECHNISCHEN DOKUMENTATION FÜR DEN BETRIEB VON GERÄTEN, INSTALLATIONEN UND STRUKTUREN MIT HOHER GEFÄHRDUNG

Diese Liste definiert die Zusammensetzung der technischen Dokumentation zum Arbeitsschutz, die für den Betrieb von Geräten, Anlagen und Bauwerken mit erhöhter Gefahr erforderlich ist. Die Liste wurde auf der Grundlage der Anforderungen der Regeln von Glavgosenergonadzor und Gosgortechnadzor Russlands zusammengestellt.

1. Liste der für den Betrieb elektrischer Anlagen erforderlichen Unterlagen.

1.1. Der Eigentümer von zum Betrieb zugelassenen Elektroanlagen ist verpflichtet, die Verfügbarkeit sicherzustellen, die Aufbewahrung in einem technischen Archiv zu organisieren und die technische Dokumentation in folgender Zusammensetzung zu führen:

1.1.1. Genereller Plan Standort mit darauf befindlichen Bauwerken und unterirdischer elektrischer Kommunikation.

1.1.2. Genehmigt Projektdokumentation(Zeichnungen, Erläuterungen etc.) mit allen nachträglichen Änderungen.

1.1.3. Abnahmebescheinigungen für versteckte Arbeiten.

1.1.4. Zertifikate zur Prüfung und Einstellung der Ausrüstung.

1.1.5. Bescheinigungen über die Inbetriebnahme elektrischer Geräte.

1.1.6. Ausführungsdiagramme der primären und sekundären elektrischen Anschlüsse.

1.1.7. Technische Datenblätter der wichtigsten elektrischen Geräte.

1.1.8. Anweisungen zur Wartung elektrischer Anlagen sowie Produktionsanweisungen für jeden Arbeitsplatz oder Beruf.

1.1.9. Passkarten oder Tagebücher mit einer Bestandsaufnahme der elektrischen Geräte und Schutzausrüstungen und Angabe ihrer technischen Daten sowie der ihnen zugeordneten Inventarnummern (Passkarten oder Tagebüchern sind Protokolle und Bescheinigungen über die Prüfung, Reparatur und Inspektion von Geräten beizufügen).

1.1.10. Zeichnungen von Elektrogeräten, Elektroinstallationen und -konstruktionen, Zeichnungssätze für Ersatzteile, Bestandszeichnungen von Freileitungen und Kabeltrassen sowie Kabelprotokolle.

1.1.11. Zeichnungen von Erdkabeltrassen und Erdungsgeräten mit Hinweisen auf Gebäude und feste Bauwerke sowie Angabe der Installationsorte Kupplungen und Überschneidungen mit anderen Kommunikationsmitteln.

1.1.12. Allgemeine Schemata Stromversorgungen, zusammengestellt für den Gesamtbetrieb und für einzelne Werkstätten und Bereiche.

1.1.13. Eine Bedienungsanleitung für die Wartung elektrischer Anlagen einer Werkstatt oder Baustelle.

1.2. Alle während des Betriebs vorgenommenen Änderungen an elektrischen Anlagen müssen unverzüglich in Plänen und Zeichnungen wiedergegeben und vom Verantwortlichen für die elektrische Ausrüstung unter Angabe seiner Position und des Datums der Änderungen unterzeichnet werden.

Informationen über Änderungen in den Systemen müssen allen Mitarbeitern mitgeteilt werden (mit Eintrag im Betriebstagebuch), für die Kenntnisse über diese Systeme erforderlich sind.

1.3. Satz notwendigen Schaltungen Die Stromversorgung muss am Arbeitsplatz des Verantwortlichen für elektrische Anlagen erfolgen.

1.4. Eine Reihe von Betriebsplänen der elektrischen Anlagen einer bestimmten Werkstatt, eines bestimmten Bereichs oder anderer elektrisch angeschlossener Werkstätten oder Bereiche muss von der in der Werkstatt oder dem Bereich diensthabenden Person aufbewahrt werden.

1.5. Die Hauptschaltpläne müssen an einer gut sichtbaren Stelle in den Räumlichkeiten dieser Elektroinstallation angebracht werden.

1.6. An allen Arbeitsplätzen müssen die erforderlichen Betriebsanweisungen gemäß den Anforderungen der Regeln für den Betrieb elektrischer Verbraucheranlagen und der Sicherheitsregeln für den Betrieb elektrischer Verbraucheranlagen vorhanden sein. Standardanweisungen und Richtlinienmaterialien unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, unterzeichnet von der für die elektrische Ausrüstung verantwortlichen Person und genehmigt vom Chefingenieur (technischen Direktor) der Organisation.

1.7. In Fällen spezielle Bedingungen Für den Betrieb elektrischer Anlagen sind Betriebsanweisungen für die Wartung dieser elektrischen Anlagen unter Berücksichtigung der Art der Arbeiten unter diesen Bedingungen, der Eigenschaften der Geräte, der Technik usw. zu erstellen. und vom Chefingenieur (technischen Direktor) der Organisation genehmigt.

1.8. Die Produktionsanweisungen für Elektropersonal müssen Folgendes enthalten:

1.8.1. Eine Liste mit Anweisungen für die Wartung von Geräten und Richtliniendokumenten, Diagrammen und elektrischen Geräten, deren Kenntnis für einen Manager, Spezialisten oder Mitarbeiter in dieser Position obligatorisch ist.

1.8.2. Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten der Mitarbeiter.

1.8.3. Beziehungen zu Vorgesetzten, Untergebenen und anderen verwandten Mitarbeitern.

1.9. Bei einer Änderung des Zustands oder der Betriebsbedingungen elektrischer Anlagen sind entsprechende Ergänzungen der Betriebsanleitung vorzunehmen, die (mit Eintragung in das Betriebstagebuch) den Mitarbeitern, für die die Kenntnis dieser Betriebsanleitung zwingend erforderlich ist, mitzuteilen sind.

Die Anleitung muss mindestens alle 3 Jahre überarbeitet werden.

1.10. Jeder Produktionsstandort und jede Werkstatt muss über ein Set verfügen notwendige Anweisungen gemäß der genehmigten Liste. Vollständiger Satz Anweisungen sollten vom Energietechniker (leitender Elektriker) – der Person, die für die elektrische Ausrüstung der Werkstatt oder des Standorts verantwortlich ist – und der erforderlichen Ausrüstung – von den zuständigen Arbeitern am Arbeitsplatz – aufbewahrt werden.

1.11. In Umspannwerken, in Schaltanlagen oder in Räumen, die für die Wartung elektrischer Anlagen reserviert sind (bzw. am Arbeitsplatz des Verantwortlichen für elektrische Anlagen), müssen folgende Betriebsunterlagen vorhanden sein:

1.11.1. Betriebsdiagramm oder Layoutdiagramm.

1.11.2. Betriebsjournal.

1.11.3. Formen der Arbeitserlaubnis für Arbeiten an Elektroanlagen.

1.11.4. Formulare wechseln.

1.11.5. Ein Protokoll oder eine Kartei mit Mängeln und Störungen an elektrischen Geräten.

1.11.6. Abrechnungen der Messwerte von Instrumenten und Stromzählern.

1.11.7. Logbuch zur Prüfung der Kenntnisse des Personals über Arbeitsschutzanweisungen.

1.11.8. Logbuch der Produktionsschulung.

1.11.9. Notfall-Trainingsprotokoll.

1.11.10. Listen von: Personen, die zur Einzelprüfung elektrischer Anlagen berechtigt sind; Personen, die das Recht haben, betriebliche Anordnungen zu erteilen usw.;

Verantwortliche Diensthabende einer übergeordneten Energieversorgungsorganisation.

1.12. Der Verantwortliche für elektrische Anlagen muss durch seine Anordnung eine Liste der Arbeitnehmer erstellen, die gemäß Arbeitsgenehmigungen und Anordnungen als verantwortliche Leiter und Leistungserbringer sowie als Beobachter bei der Ausführung dieser Arbeiten ernannt werden können.

1.13. Die Betriebsdokumentation muss innerhalb der vom Unternehmen festgelegten Fristen (mindestens einmal im Monat) von leitendem Elektro- oder Verwaltungs- und Technikpersonal überprüft werden, das verpflichtet ist, Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße zu ergreifen.

2. Liste der für den Betrieb von Gasanlagen erforderlichen Unterlagen, deren Verfügbarkeit, Lagerung, Handhabung und Wartung in der Organisation zu organisieren ist:

2.1. Vorschriften über den Gasdienst der Organisation, die die Arbeitsorganisation für den sicheren Betrieb des Gassektors festlegen.

2.2. Vorschriften über das Verfahren zur Zulassung von Arbeitnehmern zur Wartung und Reparatur von Gasanlagen, zur Festlegung des Zulassungsverfahrens und des Kreises der Arbeitnehmer, die diese Arbeiten ausführen dürfen.

2.3. Anordnungen zur Ernennung verantwortlicher Mitarbeiter in der Organisation und in einzelnen Werkstätten mit konkreten Weisungen Gasausrüstung wofür der eine oder andere Mitarbeiter verantwortlich ist.

2.4. Anordnungen zur Bestimmung des Kreises der Führungskräfte und Fachkräfte, die berechtigt sind, Arbeitserlaubnisse für gasgefährdende Arbeiten zu erteilen, sowie der Personen, die zur Leitung und Ausführung dieser Arbeiten berechtigt sind.

2.5. Stellenbeschreibungen für Manager und Spezialisten sowie Produktionsanweisungen für Arbeiter, die die Wartung und Reparatur von Gasanlagen durchführen.

2.6. Ausführungsplan (Schema) einer unterirdischen Gaspipeline, Diagramm Schweißverbindungen Gasleitung, Plan mit Absperrventilen, Kontrollrohren, Kontrollpunkten.

2.7. Streckenkarten, die Brunnen aller unterirdischen Bauwerke im Zusammenhang mit Gasleitungen, Sammlern und Kellern zeigen, die sich in einer Entfernung von bis zu 50 m auf beiden Seiten der Gasleitungen befinden.

2.8. Pässe für unterirdische Gaspipelines, Hydraulic Fracturing (GRU); Herstellerpässe für Panzer verflüssigte Gase, Druckregler, Sicherheits- oder Absperr- und Sicherheitsventile, Absperrventile, Gasbrennergeräte, automatische Steuerung und Sicherheit von Kesseln, Öfen und anderen Einheiten. Die Pässe müssen Informationen über Reparaturen von Gasleitungen und -geräten während ihres Betriebs enthalten.

2.9. Pläne und Zeitpläne Wartung und Reparatur von Gasleitungen und Gasgeräten unter Angabe des Zeitpunkts der Arbeiten.

2.10. Schlussfolgerung zur Untersuchung des Vorhandenseins und Einflusses von Streuströmen auf Gasleitungen, einem Projekt für eine Vorrichtung zum Schutz von Gasleitungen vor Zerstörung durch elektrochemische Korrosion, einem Akt der Abnahme und Anpassung des elektrischen Schutzes.

2.11. Plan zur Lokalisierung und Beseitigung möglicher Unfälle beim Betrieb der Gasindustrie.

2.12. Logbücher:

2.12.1. Durchführung von Sicherheitsunterweisungen.

2.12.2. Prüfung des Wissens von Führungskräften, Fachkräften und Arbeitern gemäß den Anforderungen der Sicherheitsregeln in der Gasindustrie.

2.12.3. Durchführung von Wartungs- und planmäßigen Inspektionen, Audits und Reparaturen von Gasleitungen, darauf befindlichen Bauwerken und Gasanlagen.

2.12.4. Prüfungen von Alarm- und Schutzeinrichtungen.

2.12.5. Überprüfung der Instrumentierung.

2.12.6. Ausstellung von Arbeitsgenehmigungen für gasgefährdende Arbeiten sowie die Arbeitsgenehmigungen selbst, die nach Abschluss der Arbeiten zurückgegeben werden und ein Jahr lang aufbewahrt werden müssen.

2.12.7. Durchführung von Schulungen zu Anweisungen und Plänen zur Vermeidung möglicher Unfälle beim Betrieb der Gasindustrie.

2.13. Dienstplan für den Gasdienst.

2.14. Eine Liste der Telefonnummern von Diensten und Beamten im Zusammenhang mit dem Betrieb der Gasindustrie und der Verwendung von Gas in der Organisation sowie von Gasversorgungsorganisationen, Notrufdiensten von Organisationen der Gasindustrie und örtlichen Stellen der staatlichen technischen Aufsicht.

2.15. Protokolle zur Prüfung der Kenntnisse des Personals, das an der Wartung und Reparatur von Gasanlagen und der Durchführung gasgefährdender Arbeiten beteiligt ist.

Notiz. Mitarbeiter müssen im Dienst über eine Bescheinigung über den Zugang zu gefährlichen Gasarbeiten verfügen und diese auf Verlangen dem Verantwortlichen für die Sicherheit in der Gasindustrie, dem Inspektor der staatlichen Bergbau- und technischen Aufsichtsbehörde, vorlegen.

3. Liste der für den Betrieb von Dampf- und Heißwasserkesseln erforderlichen Unterlagen:

3.1. Herstellerpässe für Kessel, Überhitzer, Economizer mit Kopien der Bescheinigungen über die Einhaltung der Anforderungen der Regeln für die Konstruktion und den sicheren Betrieb von Dampf- und Wasserheizkesseln.

3.2. Herstelleranweisungen für die Installation und den Betrieb von Kesseln und ihren Haupteinheiten.

3.3. Zertifikate über die Qualität ihrer Installation.

3.4. Zeichnungen (Pläne, Schnitte) für Kesselanlagen.

3.5. Bescheinigungen über die Registrierung von Kesselanlagen bei den staatlichen Berg- und technischen Aufsichtsbehörden und Genehmigungen für deren Betrieb.

3.6. Bescheinigungen über die technische Inspektion von Kesselanlagen.

3.7. Zeitschriften zur Wasseraufbereitung (Wasserchemie).

3.8. Anweisungen zur Aufrechterhaltung des Wasserchemieregimes.

3.9. Anleitung zur Wasseraufbereitung vor dem Kessel mit Regimekarten.

3.10. Anordnung zur Ernennung von Personen, die für den guten Zustand und sicheren Betrieb von Kesseln, Überhitzern und Economizern verantwortlich sind.

3.11. Logbuch zur Prüfung der Kenntnisse über Arbeitsschutzvorschriften und -anweisungen Dienstpersonal Heizungsraum

3.12. Protokoll der Sicherheitsschulung.

3.13. Produktionsanweisungen für Arbeiter, die Kessel warten.

3.14. Ein austauschbares Tagebuch zum Aufzeichnen der Ergebnisse der Überprüfung von Kesseln und Kesselausrüstung, Wasseranzeigegeräten, Wasserstandsalarmen, Manometern, Sicherheitsventile, Ernährungsgeräte, Automatisierungsgeräte, Zeitpunkt und Dauer der Kesselspülung usw.

3.15. Ein Reparaturprotokoll, in dem Daten über durchgeführte Reparaturen, die keiner vorzeitigen Inspektion bedürfen, sowie über Kesselstillstände zum Reinigen, Spülen usw. eingetragen werden, unterzeichnet von der Person, die für den sicheren Betrieb des Kessels verantwortlich ist.

3.16. Zeitplan für die vorbeugende Wartung von Kesseln, Überhitzern und Economizern.

4. Liste der erforderlichen Unterlagen für den Betrieb stationärer Einzelkompressoreinheiten oder einer Gruppe homogener Kompressoreinheiten, Luftkanäle und Gasleitungen:

4.1. Rohrleitungspläne (Druckluft oder Gas, Wasser, Öl) mit Angabe der Einbauorte von Ventilen, Ventilen, Feuchtigkeits-Öl-Abscheidern, Zwischen- und Endkühlern, Luftsammlern, Instrumenten sowie Diagrammen von Elektrokabeln, Automatisierung usw.

4.2. Anleitung zur sicheren Wartung von Kompressoranlagen.

4.3. Betriebsprotokoll des Kompressors.

4.4. Passzertifikat des Kompressoröls und die Ergebnisse seiner Laboranalyse.

4.5. Pässe aller Schiffe, die unter Druck betrieben werden und der Registrierung bei den staatlichen Berg- und technischen Aufsichtsbehörden unterliegen.

4.6. Plan zur vorbeugenden Wartung der Kompressoreinheit.

4.7. Logbuch zur Überprüfung der Kenntnisse des Bedienpersonals über Regeln und Anweisungen.

4.8. Journal (Formular) zur Aufzeichnung von Reparaturen einer Kompressoreinheit mit Anhang dazu:

Skizzen und Zeichnungen für Verbesserungen oder Änderungen im Rahmen von Reparaturen;

Abnahmebescheinigungen für Geräte nach mittleren und größeren Reparaturen;

Reinigungsarbeiten an Rohrleitungen, Kompressoren, Luftkollektoren, Kühlschränken und Luftfiltern;

Schweißzapfen für Hochdruckrohrleitungen.

4.9. Anordnung zur Bestellung von Personen, die für den sicheren Betrieb der Kompressoranlage verantwortlich sind.

4.10. Arbeitssicherheitsunterweisungsprotokoll.

5. Liste der für den Betrieb von Druckbehältern erforderlichen Unterlagen:

5.1. Herstellerpass des Druckbehälters, Anweisungen zu dessen Installation und Betrieb.

5.2. Logbuch für Inspektionen von Druckbehältern.

5.3. Anordnung zur Ernennung von Personen, die für den guten Zustand und die Überwachung des technischen Zustands und Betriebs von Schiffen verantwortlich sind.

5.4. Anweisungen für die Funktionsweise von Schiffen und deren sichere Wartung.

5.5. Logbuch zur Überprüfung der Kenntnisse des Personals über Regeln und Anweisungen.

5.6. Austauschbares Arbeitsprotokoll von Druckbehältern.

5.7. Prüfberichte für Druckbehälter.

5.8. Bücher zur Aufzeichnung der Betriebszeit von Ladezyklen für Schiffe im Taktbetrieb.

6. Liste der für den Betrieb von Dampfleitungen erforderlichen Unterlagen und heißes Wasser:

6.1. Pipeline-Pass der etablierten Form.

6.2. Pipeline-Diagramme im Bestand.

6.3. Qualitätszertifikate für die Herstellung und Installation von Rohrleitungen.

6.4. Bescheinigungen über die Abnahme von Rohrleitungen für den Betrieb.

6.5. Pässe und andere Unterlagen für Schiffe, die ein integraler Bestandteil der Pipeline sind.

6.6. Magazin wechseln.

6.7. Anordnung zur Ernennung von Arbeitern und Personen, die für den guten Zustand und den sicheren Betrieb der Pipeline verantwortlich sind.

6.8. Zeitschrift über die Ergebnisse der Prüfung des Wissens des Pipeline-Wartungspersonals.

6.9. Anleitung zur Inbetriebnahme, Wartung und Reparatur von Rohrleitungen.

6.10. Ein Reparaturtagebuch zur Aufzeichnung aller Reparaturen, die keiner außerordentlichen Inspektion bedürfen.

6.11. Pipeline-Inspektionsprotokoll.

6.12. Bescheinigung über die Registrierung von Dampf- und Warmwasserleitungen bei den staatlichen technischen Aufsichtsbehörden und die Erlaubnis zu deren Betrieb.

7. Liste der für den Betrieb von Wärmenutzungsanlagen und Wärmenetzen erforderlichen Unterlagen:

7.1. Eine Reihe von Diagrammen und Zeichnungen wärmenutzender Anlagen, Betriebsdiagramme und Zeichnungen.

7.2. Technologische Karten und Wärmekreisläufe.

7.3. Ein Reisepass in der festgelegten Form mit Protokollen und Berichten über Prüfungen, Inspektionen und Reparaturen für wärmenutzende Anlagen.

7.4. Listen der gemäß Arbeitserlaubnis durchgeführten Arbeiten.

7.5. Liste der Manager und Spezialisten, die das Recht haben, Genehmigungen zu erteilen und verantwortliche Manager und Leistungserbringer sein können.

7.6. Anleitungsprotokoll.

7.7. Produktionsanweisungen für Mitarbeiter, die Heizungsanlagen und Wärmenetze warten.

7.8. Betriebsjournal.

7.9. Protokoll der durchgeführten Mängel und Reparaturen.

7.10. Anordnung zur Bestellung von Personen, die für den Allgemeinzustand der Heizanlagen des Unternehmens verantwortlich sind.

7.11. Anordnung zur Ernennung von Verantwortlichen für technischer Zustand und sicheren Betrieb wärmenutzender Anlagen und Wärmenetze.

7.12. Protokolle zur Prüfung der Kenntnisse über Arbeitsschutz und sicheren Betrieb von Anlagen bei Managern, Fachkräften und Arbeitern, die wärmeverbrauchende Anlagen und Wärmenetze warten.

8. Liste der während des Betriebs erforderlichen Dokumentation Hebekräne:

8.1. Reisepass der Hebemaschine, Technische Beschreibung sowie Installations- und Bedienungsanleitungen.

8.2. Logbuch zur Aufzeichnung und Inspektion von Hebemaschinen ohne Steuerkabine.

8.3. Logbuch zur Erfassung und Prüfung von abnehmbaren Hebezeugen und Behältern.

8.4. Ein Dokument, das die Registrierung des Krans bei den staatlichen technischen Aufsichtsbehörden bestätigt.

8.5. Bescheinigung über die Inbetriebnahme des Krans.

8.6. Abschluss des Zertifizierungszentrums des Gosgortekhnadzor Russlands (für importierte Kräne).

8.7. Genehmigung der staatlichen Berg- und technischen Aufsichtsbehörde zur Inbetriebnahme des Krans.

8.8. Anordnung zur Bestellung einer Fachkraft(gruppe) zur Überwachung von Hebemaschinen.

8.9. Verordnung über die Zulassung von Fahrern, Hilfsfahrern, Mechanikern, Elektrikern und Schleuderern zur Arbeit.

8.10. Anordnung zur Ernennung von Führungskräften und Fachkräften, die für die Aufrechterhaltung des guten Zustands von Hebemaschinen verantwortlich sind, sowie von Personen, die für die sichere Ausführung von Arbeiten mit Kränen verantwortlich sind.

8.11. Ein Logbuch der Zertifizierung und Rezertifizierung von Arbeitern, Managern und Spezialisten, die den sicheren Betrieb von Hebemaschinen in der Organisation gewährleisten.

8.12. Protokoll der technischen Kraninspektion.

8.13. Logbuch für Krane, die von der Kabine aus gesteuert werden.

8.14. Diagramme zum Anschlagen von Ladung.

8.15. Stellenbeschreibungen für Führungskräfte und Fachkräfte, die für den sicheren Betrieb von Kranen verantwortlich sind.

8.16. Anweisungen zum Arbeitsschutz für Arbeitnehmer, die mit Lasthebekränen arbeiten.

8.17. Protokolle zur Prüfung von Kenntnissen zum Arbeitsschutz und zum sicheren Betrieb von Kranen.

9. Liste der für den Betrieb von Aufzügen erforderlichen Unterlagen:

9.1. Reisepass für den Aufzug des Herstellers.

9.2. Einbauzeichnung.

9.3. Schematisches elektrisches Diagramm.

9.4. Schematisches Hydraulikdiagramm (für hydraulische Aufzüge).

9.5. Stromkreise Verbindungen.

9.6. Technische Beschreibung.

9.7. Benutzerhandbuch.

9.8. Anleitung zur Montage, Inbetriebnahme, Einstellung und Einlauf.

9.9. Ersatzteilliste.

9.10. Zeichnungen von Montageeinheiten.

9.11. Ein Dokument, das die Registrierung des Aufzugs bei den staatlichen technischen Aufsichtsbehörden bestätigt. Erlaubnis der Landestechnischen Aufsichtsbehörde zum Betrieb des Aufzugs.

9.12. Zeitschrift für technische Prüfungen.

9.13. Regelmäßiges Inspektionsprotokoll.

9.14. Tägliches Inspektionsprotokoll des Aufzugs.

9.15. Produktionsanweisungen für Arbeiter.

9.16. Eine Anordnung zur Ernennung einer Person, die für die Organisation von Wartungs- und Reparaturarbeiten am Aufzug verantwortlich ist.

9.17. Eine Anordnung zur Ernennung einer Person, die für die Organisation des Aufzugsbetriebs verantwortlich ist.

9.18. Anordnung des Leiters der Organisation über die Zulassung zur Arbeit von Aufzugsführern, Aufzugsführern, Disponenten, Aufzugsführern, Inspektoren und Elektrikern, die die technische Überwachung von Aufzügen durchführen.

Für jedes Kesselhaus muss der Eigentümer eine Entwurfs- und Ausführungsdokumentation aufbewahren, darunter: einen Entwurfsauftrag und ein Gasversorgungsprojekt, in dem alle Änderungen, die während der Installationsarbeiten und während des Betriebs vorgenommen wurden, hinzugefügt wurden, oder relevante Dokumente, die die Gültigkeit haben einem Projekt hinzugefügt wurden (Genehmigungsschreiben, Verweise auf andere Designlösungen oder Normalen). Den Bestandszeichnungen der Gasversorgungsanlage müssen Kopien von Zeichnungen aus anderen Projektabschnitten für diesen Heizraum (Schornstein, vorgefertigte Schornsteine, Lüftungssysteme usw.) beigefügt werden, auf die im Gasversorgungsprojekt verwiesen wird.

Die Bestandsdokumentation muss Folgendes umfassen: Akte der Inbetriebnahme der thermisch-mechanischen Ausrüstung des Heizraums, der Automatisierungssysteme und Akte ihrer Inbetriebnahme; axonometrisches Diagramm von Gasleitungen, Zeichnungen von Gas- und Luftwegen, Zu- und Abluft; Pässe oder Formulare für alles installierte Ausrüstung; Zertifikate für Formstücke und Rohre; Pässe von Rauchabsaugern und Gebläsen, Gasbrenner, Economizer, automatische hydraulische Fracking-Ausrüstung (GRU), Messgeräte; Reisepass für Zu- und Abluftgeräte; Baupässe für Gaspipelines, Hydraulic Fracturing (GRU); Plan der externen Gasleitungsroute mit Angabe von Brunnen, Kanälen und Kellern im Umkreis von 50 m um die unterirdische Gasleitung; Akt der endgültigen Inbetriebnahme der Gasausrüstung; Überprüfung der Erdungsschleife, Isolierflansche; Reisepass (Zertifikat oder Prüfbericht) eines Gasindikators, Gasanalysators.

An Dampfkocher, Überhitzer, Economizer mit Überdrucküber 0,7 kgf/cm 2 und Warmwasserkessel Bei einer Wassertemperatur über 115 ° C muss der Heizraum vorbehaltlich der Registrierung bei den Behörden von Gosgortekhnadzor über Pässe verfügen, aus denen Folgendes hervorgeht: Heizfläche, zulässiger Druck und Temperatur des Kühlmittels, Herstellungsjahr, Datum der Inbetriebnahme und andere Daten. Heizräume müssen über Folgendes verfügen: Produktionsanweisungen für die Wartung von Heizkesseln, Gas und Zusatzausrüstung, Automatisierungssysteme; ein Auszug aus der Anordnung zur Ernennung des Verantwortlichen für die Gasanlagen des Heizraums; Liste der Betreiber und anderer Heizraumarbeiter mit Angabe des Datums der bestandenen Prüfung sichere Methoden Arbeit, vom Leiter des Unternehmens unterzeichnet und versiegelt; Arbeitsplan des Heizraumpersonals; Zeitpläne für vorbeugende Inspektionen und Reparaturen von Geräten.

Die Betriebsdokumentation umfasst eine Aufstellung der stündlichen Aufzeichnungen kontrollierte Parameter, sowie Protokolle: Schicht (Uhr); laufende Wartung, geplante Inspektionen und Reparaturen von Gasgeräten; Überprüfung der Sicherheitsautomatisierung und -instrumentierung; Anordnungen des Heizraumleiters (Werkstattleiter, Sektion); Unterweisung zu sicheren Arbeitsmethoden; Registrierung von Arbeitsaufträgen für gasgefährdende Arbeiten; Umgehung der Trasse einer unterirdischen Gasleitung; Überprüfung der Funktion von Isolierflanschen; Durchführung von Schulungen; Weisungen von Beamten der Aufsichtsbehörden.

Das Schichtjournal ist für die Aufzeichnung vorgesehen chronologische Reihenfolge Schaltvorgänge und andere Arbeiten, die während der Schicht durchgeführt werden, regelmäßige Vorgänge zur Überprüfung, Inspektion und Prüfung der Ausrüstung. Der Betreiber muss in das Tagesprotokoll alle wesentlichen Parameter des Kesselbetriebs entsprechend den Messwerten der Messgeräte eintragen. Mit Hilfe von Mängel- und Störungsprotokollen erfassen die Schichtleiter etwaige bei der Arbeit festgestellte Probleme, deren Behebung die Beteiligung von Reparaturpersonal erfordert. Bei der Erfassung werden das zu reparierende Gerät, Instrument oder Gerät, die Art des Mangels und die zu seiner Beseitigung erforderlichen Maßnahmen angegeben. Auch die vom Schichtpersonal behobenen Mängel und Störungen werden erfasst. Im Auftragsprotokoll für den Heizraum trägt der Leiter des Heizraums bzw. dessen Stellvertreter Betriebsaufträge mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als einem Tag ein. Betrifft die Anordnung das diensthabende Personal aller Schichten, so ist die Unterschrift des leitenden Personals aller Schichten erforderlich. In großen Kesselhäusern werden die Ergebnisse der mindestens einmal wöchentlich durchgeführten Bestimmungen der Abgaszusammensetzung im Saugkontrollprotokoll erfasst. Basierend auf der Zusammensetzung der Gase werden der Luftüberschusskoeffizient an verschiedenen Stellen des Gaswegs und die Saugmenge in seinen einzelnen Abschnitten bestimmt. Gleichzeitig mit der Saugererkennung wird der Zustand der Auskleidung und Isolierung überprüft. Im Journal der Weisungen der Beamten der Regulierungsbehörden werden Umfragen von Vertretern von Gosgortekhnadzor, Gosgaznadzor, Gasvertriebsorganisationen usw. vermerkt. Wenn dem Verbraucher als Ergebnis der Umfrage eine Bestellung vorgelegt wird, wird dies vermerkt das Tagebuch. In kleinen Kesselhäusern kann die Anzahl der Scheite reduziert werden (z. B. kann eine Anleitung für den Kesselraum beigefügt werden). Magazin wechseln, Protokolle über Mängel an Geräten, Messgeräten und Automatisierung sollten angeschlossen werden).